Heizungsförderung: Zuschüsse für klimafreundliche Heizungen
Der Bund unterstützt den Einbau bestimmter klimafreundlicher Heizsysteme sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Für private Eigentümer von Wohngebäuden erfolgt die Förderung über die KfW im Programm Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude 458.
Grundförderung: 30 %
Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Gefördert werden – unter Einhaltung der jeweiligen technischen Voraussetzungen – beispielsweise Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen, innovative Heizungstechnik, bestimmte Gebäudenetze sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Zusätzliche Boni für selbstnutzende Eigentümer
Klimageschwindigkeitsbonus
Für selbstnutzende Eigentümer beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus derzeit 16 %, wenn die von der KfW festgelegten Voraussetzungen zum Austausch der vorhandenen Heizung erfüllt sind.
| Antragstellung | Klimageschwindigkeitsbonus |
|---|---|
| bis 31.01.2027 | 16 % |
| 01.02.2027 bis 31.07.2027 | 12 % |
| 01.08.2027 bis 31.01.2028 | 8 % |
| 01.02.2028 bis 31.07.2028 | 4 % |
| ab 01.08.2028 | entfällt |
Einkommensbonus
Für selbstnutzende Eigentümer richtet sich der Einkommensbonus nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen:
| Haushaltsjahreseinkommen | Einkommensbonus |
|---|---|
| bis 30.000 Euro | 40 % |
| bis 40.000 Euro | 30 % |
| bis 50.000 Euro | 10 % |
Mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich die jeweilige Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Wie hoch kann die Gesamtförderung sein?
Grundförderung und mögliche Boni können miteinander kombiniert werden. Grundsätzlich gilt eine Förderobergrenze von 70 % der förderfähigen Kosten. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Haushaltsjahreseinkommen kann die Förderobergrenze unter den Voraussetzungen der KfW bis zu 80 % betragen.
Förderfähige Kosten
| Wohneinheit | Förderfähige Kosten |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 28.000 Euro |
| 2. bis 6. Wohneinheit | jeweils zusätzlich 15.000 Euro |
| ab der 7. Wohneinheit | jeweils zusätzlich 8.000 Euro |
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro.
Beispiel Einfamilienhaus
Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro ergeben sich bei 30 % Grundförderung 8.400 Euro Zuschuss. Sind zusätzlich die Voraussetzungen für Boni erfüllt, kann der Zuschuss bis zur jeweils geltenden Förderobergrenze steigen.
Gesetzlich erlaubt ist nicht automatisch förderfähig
Seit Inkrafttreten des GModG können Eigentümer beim Heizungstausch wieder aus einer größeren Zahl von Heizsystemen wählen. Eine neue Gas- oder Ölheizung kann gesetzlich zulässig sein. Sie erhält dadurch aber nicht automatisch eine Förderung nach dem KfW-Programm 458.
Förderung vor dem Heizungstausch klären
Für die Antragstellung gelten genaue KfW-Vorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zum Beginn der Maßnahme. Die Förderung sollte deshalb immer vor Beginn des Vorhabens geklärt werden.
Stand: 15. September 2026
Förderbedingungen und gesetzliche Vorgaben können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bestimmungen des Bundes, der KfW und des BAFA sowie gegebenenfalls ergänzende Regelungen der Bundesländer und Kommunen.
Aktuelles
Heizungsförderung 2026: Warum der Zeitpunkt wichtig ist
Die Degression wirkt als Anreiz für einen frühen Heizungstausch: Je früher der Antrag gestellt wird, desto höher ist die Förderung. Bereits zugesagte Förderungen behalten ihre Gültigkeit. Besonders interessant für Herbst/Winter 2026: Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit beträgt derzeit 28.000 Euro und wird ab 1. Februar 2027 um weitere 750 Euro reduziert. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise abgesenkt.BMWE
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